Kollektive Wahrnehmung
Zahlreiche Vergütungsansprüche des Urheberrechtsgesetzes müssen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden (so § 54 UrhG Leerkassetten- und Geräteabgabe, § 20 b UrhG Kabelweitersenderechte und § 27 UrhG Video- und DVD-Vermietung). Unter Verwertungsgesellschaft ist hierbei eine vom deutschen Patentamt als Aufsichtsbehörde zugelassene und überwachte Gesellschaft zu verstehen, wie es die VGF ist.